Volksbefragung

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

Windrad


Grundlegende Informationen zur Volksbefragung

Am Sonntag, dem 10. März 2024 findet die Volksbefragung zum Thema „Errichtung und Betrieb von Windkraftanlagen im Gemeindegebiet Waidhofen an der Thaya-Land“ statt. 

Eine Volksbefragung läuft grundsätzlich so wie jede andere Wahl ab.

Stimmberechtigt sind jede/r österreichische Staatsbürger:in und jede/r Bürger:in der Europäischen Union, welche am Stichtag (22. Jänner 2024) in der Gemeinde Waidhofen an der Thaya-Land mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, spätestens am Abstimmungstag das 16. Lebensjahr erreicht haben (geb. spätestens am 10. März 2008) und im Stimmverzeichnis der Gemeinde Waidhofen an der Thaya-Land eingetragen sind.

Am Sonntag, 10. März 2024 sind die Abstimmungslokale in der Gemeinde Waidhofen an der Thaya-Land für die Stimmabgabe wie folgt geöffnet:

Sprengel:Wahllokal:Wahlzeit:
Buchbach, Griesbach, SarningDorfzentrum BuchbachBeginn: 08:30 Uhr       Ende: 11:30 Uhr
Kainraths, Götzweis, NonndorfFeuerwehrhaus KainrathsBeginn: 08:30 Uhr       Ende: 11:30 Uhr
Vestenpoppen, WohlfahrtsFeuerwehrhaus VestenpoppenBeginn: 08:30 Uhr       Ende: 11:30 Uhr
BrunnDorfzentrum Brunn
Beginn: 08:30 Uhr       Ende: 11:30 Uhr
Edelprinz, WiederfeldFeuwehrhaus EdelprinzBeginn: 08:30 Uhr       Ende: 11:30 Uhr



Zur persönlichen Stimmabgabe am 10. März 2024 bringen Sie bitte Ihre „Amtliche Information“ und einen amtlichen Lichtbildausweis in das Wahllokal mit. 

Falls Sie am Abstimmungstag verhindert sind, Ihre Stimme persönlich abzugeben, dann beantragen Sie am besten eine Stimmkarte für die „Briefwahl“.

Wie kann ich eine Stimmkarte beantragen?

  • Persönlich am Gemeindeamt
  • schriftlich per E-Mail
  • Auf der Rückseite der amtlichen Wahlinformation können Sie auch jemanden bevollmächtigen, Ihre Wahlkarte für Sie am Gemeindeamt abzuholen.

Unsere Tipps: Beantragen Sie Ihre Stimmkarte möglichst frühzeitig! Stimmkarten können nicht per Telefon beantragt werden! Der letztmögliche Zeitpunkt für schriftliche und Online-Anträge ist der 6. März 2024, 24:00 Uhr. Wenn eine Abholung durch den/die Antragsteller:in oder einen Bevollmächtigten bis Freitag, den 8. März 2024, 12:00 Uhr gewährleistet ist, können schriftliche Anträge noch bis zu diesem Zeitpunkt erfolgen. Eine persönliche Antragsstellung im Gemeindeamt ist ebenfalls bis Freitag, den 8. März 2024, 12:00 Uhr möglich.

Die Zustellung der Wahlkarte erfolgt eingeschrieben und nachweislich (RSb) auf Ihre angegebene Zustelladresse.


Wie kann ich mein Stimmrecht mit der Abstimmungskarte ausüben?

Mit der Stimmkarte können Sie Ihre Stimme im Wege der Briefwahl vom Inland oder vom Ausland aus sofort nach Erhalt der Stimmkarte abgeben:

Wie können Sie Ihr Stimmrecht mittels Briefwahl ausüben?

  1. Füllen Sie bitte den Stimmzettel aus
  2. Legen Sie den Stimmzettel in das Stimmkuvert, legen Sie das Stimmkuvert in die Stimmkarte und kleben Sie die Stimmkarte zu.
  3. Geben Sie die eidesstattliche Erklärung ab, indem Sie eigenhändig auf der Stimmkarte unterschreiben
  4. Legen Sie die Stimmkarte in das große voradressierte Überkuvert und kleben Sie auch dieses zu. 
  5. Sorgen Sie dafür, dass das Überkuvert mit der Stimmkarte rechtzeitig (spätestens am Abstimmungstag, 6:30 Uhr) bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde einlangt. Sie können Ihre Stimmkarte unfrankiert in einen Briefkasten einwerfen, auf einem Postamt oder beim Postpartner aufgeben oder in den Postkasten der Gemeinde Waidhofen an der Thaya-Land  (Sitz der Gemeindewahlbehörde) einwerfen.


Wie können Sie die Stimmkarte am Abstimmungstag verwenden?

  • Durch persönliche Übergabe der nicht zugeklebten Stimmkarte an den/die Leiter:in der Sprengelwahlbehörde in einem Wahlsprengel der Gemeinde Waidhofen an der Thaya-Land. Der Wahlleitung ist eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung, aus welcher Ihre Identität hervorgeht (zB Personalausweis, Pass, Führerschein oder jeder amtliche Lichtbildausweis) vorzulegen. 
  • Durch Übermittlung der unterschriebenen und zugeklebten Stimmkarte (persönlich oder per Boten/Botin) an die für Sie zuständige Sprengelwahlbehörde bis zum Schließen des Wahllokals. 
  • Wenn Ihnen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Abstimmungstag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen unmöglich ist, können Sie mit dieser Stimmkarte vor einer besonderen Wahlbehörde abstimmen. Der Wahlleitung ist eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung, aus welcher Ihre Identität hervorgeht (z.B. Personalausweis, Pass, Führerschein oder jeder amtliche Lichtbildausweis) vorzulegen.

12.02.2024